Information zur Kostenübernahme für unsere Patienten
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Kassen, Privat, Selbstzahler & BG
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Tel. 06102/21621
Fax. 06102/370795
Unser Konzept beinhaltet eine ganzheitliche Therapie.
Um diese zu gewährleisten, können Sie als Privatpatient, als Selbstzahler oder nach berufsgenossenschaftlich abgedeckten Arbeits- bzw. Wegeunfällen jederzeit zu uns kommen und sich auf eine optimale Betreuung verlassen.
Für Privat-Krankenversicherte und Beihilfe-Berechtigte mit privater Zusatzversicherung
Immer häufiger berichten Patienten uns und anderen Physiotherapeuten von privaten Krankenversicherungen, die eine Kostenerstattung für eingereichte Honorar-Rechnungen von Physiotherapeuten teilweise ablehnen. Die Krankenversicherungen berufen sich darauf, dass die berechneten Honorare nicht „angemessen“ wären und ziehen als Orientierungsgröße oft die Beihilfesätze heran.
Individuelle Versicherungsvereinbarungen
Bitte prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen ab, welchen Prozentsatz bzw. bis zu welcher Maximalsumme Ihre PKV die Kosten für Heil- und Hilfsmittel übernimmt. Sollte dieser bei 100% liegen und ist kein Maximalbetrag bzw. ein Selbstbehalt vereinbart, so muss Ihre PKV Ihre Rechnung in kompletter Höhe übernehmen, es sei denn, Sie haben einen Tarif vereinbart, der eine Beschränkung vorsieht.
Beihilfefähige Höchstsätze
Laut Gerichtsurteil vom Landgericht Köln vom 14.10.2009 (AZ: 23 O 424/08) darf eine PKV die Honorarrechnung nicht auf die beihilfefähigen Höchstsätze kürzen, da diese Sätze keinen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen darstellen.
Ortsübliche, angemessene Preise
Es gibt für Heilmittel / physiotherapeutische Behandlungen KEINE amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche Leistungen, auch wenn Ihnen Ihre PKV das vormachen möchte oder eine eigene „offizielle“ Liste entwickelt hat. Daher können Physiotherapeuten prinzipiell die Preise für Ihre Leistungen selbst festlegen (Quelle: Verband der privaten Krankenversicherer).
Medizinisch notwendige Leistungen
Die bestehende Rechtslage sagt eindeutig aus, dass medizinisch notwendige Leistungen (dies ist eine rein medizinische Entscheidung durch Ihren Arzt) voll erstattet werden müssen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass hier keine Kostenreduzierungen möglich sind (IV ZR 278/03), v.a. dann wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt.
Unser Honorar für physiotherapeutische Leistungen
Unser Honorar richtete sich nach den vereinbarten Preislisten zwischen den Landesverbänden des Deutschen Verbandes für Physiotherapie (ZVK) und den Landesvertretungen des Verbandes der Angestelltenkrankenkassen e.V. Dabei wird eine Steigerung um den Faktor 1,8 (für praktische Leistungen bis zu 2,3) zugestanden.
Nach der mit unserer Praxis für Physiotherapie geschlossenen Honorarvereinbarung kann die Krankenversicherung nicht einwenden, die vereinbarten Honorare des Physiotherapeuten seien nicht „üblich“. Die Frage der Üblichkeit stellt sich in § 623 Absatz 2 BGB nur dann, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Ist eine Honorarvereinbarung – wie hier – geschlossen, so gilt diese vorrangig.
Reichen Sie daher mit Ihrem Erstattungsantrag an Ihre Krankenversicherung neben der ärztlichen Verordnung und der Rechnung die Honorarvereinbarung und diese Patienteninformation mit ein.